Therapieverbund Südwest

Über uns

 
    Seite 2  
   
Der Rechtsanspruch für diese Form von Therapie ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgeschrieben (Sozialgesetzbuch VIII). Deswegen wird in der Kurzform auch gerne von KJHG-Therapien gesprochen, die über die regionalen Dienste der Jugendämter finanziert werden.
Dies kann zum einen dann notwendig sein, wenn ein besonderer erzieherischer Bedarf besteht (als "Hilfe zur Erziehung"). Zum anderen auch dann , wenn ein Kind bzw. ein Jugendlicher gefährdet ist, eine seelische Behinderung zu entwickeln bzw. bereits seelisch behindert ist (als "Eingliederungshilfe").

Ebenso wie bei der Krankenkassenbehandlung wird die Notwendigkeit einer Therapie zunächst gutachterlich festgestellt. Dafür stehen Fachdienste wie der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, die Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder auch die Schulpsychologische Beratungsstelle zur Verfügung. Der Antrag und der konkrete pädagogische Bedarf wird mit MitarbeiterInnen im zuständigen Jugendamt besprochen und in einem gemeinsamen Plan schriftlich fixiert. Wie die einzelnen Schritte vonstatten gehen, erfahren Sie in unserem "Wegweiser".
 
   




<< zurück zu Seite 1