Wegweiser

für die Beantragung einer ambulanten Psychotherapie
(nach § 27 bzw. § 35a SGB VIII/KJHG)
 
   

"Hilfen zur Erziehung"

Wer ist zuständig?
Was müssen Sie tun?

Die zuständigen fachdiagnostischen Dienste für ambulante Psychotherapie sind der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD), die Erziehungs- und Familienberatungsstelle (EFB) oder der Schulpsychologische Dienst in Ihrem Wohnbezirk. In diesen Beratungsstellen werden Sie von FachärztInnen, PsychologInnen, evtl. SozialpädagogInnen beraten und unterstützt.
Wenn von den MitarbeiterInnen ein psychotherapeutischer Hilfebedarf festgestellt wird, können Sie einen Antrag beim Regionalen Sozialen Dienst (RSD) des Jugendamtes stellen.

Dieser Dienst ist verantwortlich für die bevorstehende Hilfeplanung und für die Bewilligung der Kostenübernahme. Für die Therapievorbereitung und Planung bewilligt er in der Regel zunächst einmal fünf sog. Probatorische Sitzungen, nachdem der Fachdienst dies befürwortet hat.
Nach Ablauf dieser Sitzungen erhält der Fachdienst einen Behandlungsplan und der RSD einen Kostenplan. Nach Eingang eines befürwortenden Gutachtens vom Fachdienst wird im Jugendamt darüber entschieden, ob die Kosten für die Therapie übernommen werden.

 
   

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